Krankenpflegepraktikum

Die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO §6) [1] legt fest, dass ein Teil des Medizinstudiums in der Vorklinik auch das dreimonatige Krankenpflegepraktikum ist (auch Krankenpflegedienst oder Pflegepraktikum genannt).

Ziele des Pflegepraktikums

Das Krankenpflegepraktikum „hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen.“ [2] Es geht also darum, Einblick in die Grundpflege des Patienten zu bekommen, die Arbeit des Pflegepersonals und grundsätzliche Verfahrensabläufe in der Klinik kennenzulernen.

Es wird deshalb der Dienst in einem Krankenhaus auf einer bettenführenden Station gefordert. Er kann auch in einer Rehabilitationseinrichtung mit gleichem pflegerischen Aufwand abgeleistet werden.

Pflegepraktikum im Medizinstudium als Teil der Vorklinik

Einschränkungen

Folgende Bereiche bzw. Einrichtungen erfüllen allerdings nicht die Voraussetzungen:

  • plastische Chirurgie, bei denen kosmetische Behandlungen im Vordergrund stehen,
  • Anschlussbehandlungen in Rehabilitationseinrichtungen,
  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchtkranken,
  • Arzt- oder Gemeinschaftspraxen,
  • Dialysestationen,
  • (persönliche) Betreuung von Körperbehinderten,
  • betreutes Wohnen in Einrichtungen/Heimen

In diesen Bereichen ist eine Anerkennung nur teilweise möglich und mit dem zuständigen Prüfungsamt im jeweiligen Bundesland abzustimmen:

  • OP-Bereich, Anästhesie, Notaufnahme,
  • mobile/ambulante Pflegedienste,
  • Alten- und Pflegeheime,
  • Einrichtungen für Körperbehinderte.

Dauer und Aufteilung des Pflegepraktikums

Das Krankenpflegepraktikum soll eine Dauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) haben. Es kann in maximal drei Abschnitte von mindestens 30 Tagen aufgeteilt werden. Einige LPAs erkennen auch eine Aufteilung in zwei Abschnitte z.B. in 31 und 59 Tage an. Die Abschnitte dürfen allerdings 30 Kalendertage nicht unterschreiten. Es gilt sich vorher gut über die Regelungen des zuständigen LPAs zu informieren.

Das Pflegepraktikum kann in der vorlesungsfreien Zeit oder noch vor Beginn des Studiums absolviert werden – dann allerdings erst nach Erhalt der Hochschulzugangsberechtigung, d.h. nach dem Abitur. Manche Landesprüfungsämter legen Wert auf einen “zeitliche Zusammenhang” zwischen dem Pflegepraktikum und dem Beginn des Studiums. Es lohnt sich also vorher gut informiert zu sein, um zu vermeiden, dass ein Krankenpflegedienst doch nicht anerkannt wird.

Bescheinigung über das Pflegepraktikum

Bei der Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (= Physikum) müssen die Nachweise über die Ableistung des Krankenpflegedienstes erbracht werden, sonst ist eine Zulassung zur Prüfung ausgeschlossen. Verwendet werden muss ein bestimmtes Formblatt, zu finden beim zuständigen LPA. Das Zeugnis muss die Originalunterschrift der Pflegedienstleitung tragen. Eine über das Ausstellungsdatum hinaus bescheinigte Zeit wird nicht anerkannt – d.h. das Ausstellungsdatum (Tag der Unterschrift der Pflegedienstleitung) darf nicht vor dem Ende des Pflegepraktikums liegen.

Krankenpflegepraktikum im Ausland

Die Ableistung eines Pflegepraktikums im Ausland ist grundsätzlich möglich und wird unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet. Es ist wichtig, dass das Praktikum an einer staatlich anerkannten Krankenanstalt auf einer bettenführenden Abteilung bzw. Station absolviert wird. Für Praktika außerhalb der EU gibt es besondere Formalien (z.B. die Vorlage einer Bescheinigung in der jeweiligen Landessprache, mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Übersetzers) die zu beachten und am besten beim zuständigen LPA zu erfragen sind. Ein formloser Antrag beim Landesprüfungsamt ist aber in jedem Fall notwendig.

Vergütung

Eine finanzielle Vergütung gibt es in der Regel nicht. Die Arbeitskleidung wird gestellt und eventuell gibt es ein kostenfreies Mittagessen.

Anrechnung von Ausbildung oder Freiwilligendienst

Nach §6 Abs. 2 sind bestimmte Tätigkeiten auf das Pflegepraktikum anzurechnen:

  • eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen
  • eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres
  • eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes
  • eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des Zivildienstes
  • eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege sowie erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.

Andere Ausbildungen im Bereich der sogenannten “Heilhilfsberufe” (Link1) (z.B. Diätassistent, Physiotherapeut, MTA u.a.) können mit Nachweis entsprechender krankenpflegerischer Tätigkeiten mit einem Monat anerkannt werden. Eine Tätigkeit in der Sozialbetreuung wird nicht anerkannt. Genaue Informationen zu entsprechenden Unterlagen finden sich bei den zuständigen Landesprüfungsämtern. (Linkliste LPAs)

Praktische Hinweise

  • Der Pflegepraktikant oder die Pflegepraktikantin ist mit der Grundpflege der Patienten beschäftigt – es handelt sich also um Arbeit am Patienten mit allem, was dazu gehört.
  • Für viele ist das Pflegepraktikum die erste Begegnung mit einer 40h-Woche und Arbeit im Schichtdienst bzw. am Wochenende. Diese Umstellung und Anstrengung gilt es zu meistern.
  • Jeder Tag wird neu und anders sein, jedes Team funktioniert unterschiedlich. Sich anzupassen, einzufügen und Bereitschaft zu zeigen, lohnt sich.
  • Es empfiehlt sich gutes Schuhwerk!
  • Ein guter Kontakt zum Pflegepersonal lohnt sich nicht nur im Pflegepraktikum, sondern während der gesamten Laufbahn als Medizinstudent bzw. Arzt.
  • Der direkte Kontakt zum Patienten wird nie wieder so intensiv sein. Sich die Zeit für den Einzelnen nehmen zu können, ist ein großes Geschenk.

Weiterführende Links

Einzelnachweise

  1. Approbationsordnung für Ärzte § 6 Krankenpflegedienst
  2. Wikipedia – Gesundheitsfachberuf