Abiturbestenquote

In den bundesweit zulassungsbeschränkten Fächer gehen 20% der Studienplätze an die Abiturbesten, 20% werden (noch) nach Wartezeit (Wartezeitquote) vergeben und bei 60% können die Hochschulen die Abiturnote durch zusätzliche Auswahlkriterien (AdH) ergänzen. Für die Abiturbestenquote ist die Durchschnittsnote auf dem Abiturzeugnis relevant, nicht jedoch die Punktzahl sowie die Auswahl der Fächer.

Vergabe der Studienplätze

Für die Rangliste der Abiturbesten ist die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote relevant, nicht die Anzahl der Punkte oder die Auswahl der Fächer. Hochschulstart erstellt Landeslisten und sortiert die Bewerber eines Bundeslandes nach Abiturnote. Somit ergeben sich 16 verschiedene Auswahlgrenzen (Landes-NC, Landesquote). Bei einer bundeseinheitlichen Notenrangliste würden die unterschiedlichen Schulsysteme zu einer Verzerrung der Konkurrenz führen.[1] Es konkurrieren also nur Bewerber um einen Studienplatz, die im gleichen Bundesland ihr Abitur abgelegt haben. Die Studienplätze der Abiturbestenquote aller Universitäten werden addiert und nach einem festgelegten Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Bis zu sechs Ortswünsche können von den Bewerbern angegeben werden. Nur diese sind für die Zulassung an einem Studienort relevant. Bewerber, die nur sehr beliebte Studienorte angeben, können demzufolge mit einem Abiturdurchschnitt von 1,0 bei der Vergabe nach dieser Quote dennoch kein Glück haben. Ein Nachrückverfahren gibt es in der Abiturbestenquote nicht. Studienplätze, die nicht angenommen werden, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen verteilt.

Erhöhung der Abiturbestenquote?

Anlass für die Neuregelung des Zulassungsverfahrens war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 (1 BvL 3/14). Das Gericht hat die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Medizinstudium an staatlichen Hochschulen für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 Neuregelungen zu schaffen, welche die verfassungsrechtlichen Beanstandungen beseitigen.[2] Die Kultusministerkonferenz hat sich diesbezüglich am 06.12.2018 zum Entwurf eines neuen Staatsvertrages verständigt, dessen Regelungen nach Inkraftreten frühestens für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 Anwendung finden sollen.

Danach soll ab 2020 die Abiturbestenquote von 20% auf 30% erhöht werden. Ebenfalls neu wird auch die Einführung der sogenannten Eignungsquote mit 10% sein. Der Beschluss wird damit begründet, dass die Abiturdurchschnittsnote über allgemeine kognitive Fähigkeiten und Kompetenzen wie Motivation, Fleiß und Arbeitshaltung Auskunft gäbe und sie eine hohe Prognosekraft für den Studienerfolg habe.

Veränderungen ab 2020

Übersicht Abiturbestenquote ab 2020

Neuregelung der Abiturbestenquote ab dem Jahr 2020

Weiterführende Links

Einzelnachweise

  1. https://zv.hochschulstart.de
  2. https://www.bundesverfassungsgericht.de