Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH)

In den bundesweit zulassungsbeschränkten Fächern gehen 20% der Studienplätze an die Abiturbesten, 20% werden (noch) nach Wartezeit vergeben und bei 60% können die Hochschulen die Abiturnote durch zusätzliche Auswahlkriterien ergänzen. Je nach Hochschule sind diese Auswahlkriterien verschieden und sollen die Bewerber auswählen, die am ehesten dem besonderen Profil der Hochschule in Forschung und Lehre entsprechen.

Vergabe der Studienplätze

Nur Bewerber, die weder über die Abiturbestenquote noch über die Wartezeitquote einen Studienplatz bekommen haben, nehmen am Auswahlverfahren der Hochschulen teil. Das Bewerbungsverfahren erfolgt auch hier über AntOn, d.h. eine externe Bewerbung bei den Hochschulen ist nicht notwendig.
Grundsätzlich wird die Vergabe der Studienplätze in zwei Stufen durchgeführt. Einige Hochschulen treffen allerdings noch im Vorfeld eine Vorauswahl der Bewerber, die am Auswahlverfahren teilnehmen dürfen. Beispielsweise kann die Ortspräferenz, d.h. die Position an der die Hochschule im Antrag genannt wurde, eine Rolle spielen oder Einzelnoten des Zeugnisses werden besonders gewichtet.

Im Auswahlverfahren selbst ist die Abiturdurchschnittsnote weiterhin ein wichtiges Kriterium, wird aber durch andere Komponenten ergänzt. Dies können z.B. das Ergebnis eines Medizinertest (TMS, Ham-NAT), eine absolvierte Berufsausbildung, ein Auswahlgespräch, Einzelnoten der Fächer etc. sein. Die Hochschulen erstellen Ranglisten, nach denen die verfügbaren Studienplätze vergeben werden. Da die Auswahlverfahren der verschiedenen Hochschulen unterschiedlich lange dauern, gibt es zwei Verfahrensstufen, also zwei Termine, an denen Zulassungsbescheide vergeben werden.

Mögliche Neuerungen im AdH

Anlass für die Neuregelung des Zulassungsverfahrens war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 (1 BvL 3/14). Das Gericht hat die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 Neuregelungen zu schaffen, welche die verfassungsrechtlichen Beanstandungen beseitigen.Quelle 1 Die Kultusministerkonferenz hat sich diesbezüglich am 06.12.2018 zum Entwurf eines neuen Staatsvertrages verständigt, dessen Regelungen nach Inkraftreten frühestens für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 Anwendung finden sollen.

Danach soll das Auswahlverfahren der Hochschulen mit einem Umfang von 60% erhalten bleiben. Es werden schulnotenabhängige und schulnotenunabhängige Kriterien unterschieden, die aber landesrechtlich noch genauer definiert werden müssen. Beim Studienfach Medizin müssen künftig mindestens zwei schulnotenunabhängige Auswahlkriterien neben der Abiturdurchschnittsnote mit in die Bewertung eingehen, wobei mindestens eines davon “erheblich” zu gewichten ist. Außerdem wird ein “fachspezifischer Studieneigungstest” als verbindliches Kriterium vorgegeben.[1] Bei einer Unterquote von bis zu 15% können die Hochschulen Studienplätze entweder nur nach schulnotenabhängigen oder -unabhängigen Kriterien vergeben. Die Vorauswahl anhand der Ortspräferenz soll nur für einen begrenzten Anteil der Studienplätze möglich sein.

Weiterführende Links

Einzelnachweise

  1. https://hochschulstart.de/quotenmodell-des-zv