Wartezeitquote
In den bundesweit zulassungsbeschränkten Fächer gingen 20% der Studienplätze an die Abiturbesten, 20% wurden nach Wartezeit vergeben und bei 60% konnten die Hochschulen die Abiturnote durch zusätzliche Auswahlkriterien ergänzen. Für die Wartezeitquote war entscheidend wieviel Zeit – gemessen in Halbjahren – nach dem Abitur vergangen war. Seit dem Sommersemester 2020 wurde die Wartezeitquote durch die Zusätzliche Eignungsquote ersetzt.
Inhaltsverzeichnis
Was gilt als Wartezeit?
Im Wesentlichen sind die “Wartesemester” von Bedeutung, die nach dem Abitur vergangen sind – abzüglich der Semester, in denen man an einer deutschen Hochschule immatrikuliert war. Die Zeit einer Ausbildung, eine Auslandsaufenthaltes oder eines Freiwilligendienstes gilt klassischerweise als Wartezeit. Hingegen können Semester, in denen man in einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, nicht auf die Wartezeit angerechnet werden. Die Wartezeit wird mit jedem Bewerbungsverfahren neu berechnet. Erfolgt zu einem Semester keine Bewerbung um einen Studienplatz, erhält man trotzdem ein Halbjahr Wartezeit. Dass sich mit jedem Wartesemester, der NC um 0,1 verbessert, ist ein weit verbreitetes Gerücht. Eine solche Regelung gibt es bei Hochschulstart nicht.[1]
Abschaffung der Wartezeitquote
Anlass für die Neuregelung des Zulassungsverfahrens war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 (1 BvL 3/14). Das Gericht hat die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 Neuregelungen zu schaffen, welche die verfassungsrechtlichen Beanstandungen beseitigen.[2] Die Kultusministerkonferenz hat sich diesbezüglich am 06.12.2018 zum Entwurf eines neuen Staatsvertrages verständigt, dessen Regelungen nach Inkrafttreten für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 erstmalig Anwendung fanden.
Danach sollte die Wartezeitquote gänzlich abgeschafft werden und eine sogenannte “Zusätzliche Eignungsquote” eingeführt werden.
Übergangsphase für Altwartende
Eine Übergangsphase soll eingeräumt werden für Bewerber, die schon längere Zeit auf einen Studienplatz warten (sogenannte “Altwartende”) und darauf spekuliert haben über die Wartezeitquote einen Studienplatz zu erhalten. Noch für einen Zeitraum von zwei Jahren soll mit abnehmendem Gewicht die Wartezeit ergänzend neben anderen Auswahlkriterien berücksichtigt werden.