Eignungsquote

Bereits seit dem Jahr 2020 soll eine neu geschaffene Eignungsquote die Vergabe der Studienplätze im Bereich Medizin gerechter gestalten.

Was ist die Eignungsquote (ZEQ)?

Neben der Abiturbestenquote mit künftig 30% und dem Auswahlverfahren der Hochschulen mit weiterhin 60% soll eine Zusätzliche Eignugsquote mit 10% eingeführt werden. Dieser Regelung unterliegen alle Bewerber ab dem Sommersemester 2020.

Nach der sogenannten ZEQ (Zusätzlichen Eignungsquote) sollen die Bewerber anhand von Kriterien ausgewählt werden, die schulnotenunabhängig sind. Welche Kriterien dies sind, legt jede Hochschule eigenständig fest. Die Abiturnote soll dabei aber keine Rolle spielen. Leider gibt es bisher wenig Informationen von den Universitäten, wie die ZEQ ausgestaltet werden soll. Zum Beispiel können Ergebnisse von Studierfähigkeitstests, Berufsausbildungen, ein abgeleisteter Dienst oder andere besonders herausragende Leistungen gewertet werden.

Nach einem 100-Punktemodell werden die Studienbewerber in eine Reihenfolge gebracht, anhand derer die Studienplätze vergeben werden. Für jedes schulnotenunabhängige Kriterium können Studienbewerber eine bestimmte Punktzahl erreichen – maximal sind es 100 Punkte. Für welche Kriterien es wieviele Punkte geben kann, definiert jede Hochschule selbst.

Informationen der Hochschulen zur neuen Zusätzlichen Eignungsquote

Genauere Informationen zur Ausgestaltung der Zusätzlichen Eignungsquote im neuen Zulassungsverfahren finden sich auf den Websites der einzelnen Hochschulen.

UniversitätLink zur Webseite
RWTH Aachen UniversityLink zur Uni
Charité - Universitätsmedizin BerlinLink zur Uni
Universität BochumLink zur Uni
Universität BonnLink zur Uni
Universität Bonn-SiegenLink zur Uni
Technische Universität DresdenLink zur Uni
Universität Duisburg-EssenLink zur Uni
Universität DüsseldorfLink zur Uni
Universität Erlangen-NürnbergLink zur Uni
Universität FrankfurtLink zur Uni
Universität FreiburgLink zur Uni
Universität GießenLink zur Uni
Universität GöttingenLink zur Uni
Universität GreifswaldLink zur Uni
Universität Halle-WittenbergLink zur Uni
Universität HamburgLink zur Uni
Medizinische Hochschule HannoverLink zur Uni
Universität HeidelbergLink zur Uni
Universität Heidelberg/MannheimLink zur Uni
Universität JenaLink zur Uni
Universität KielLink zur Uni
Universität KölnLink zur Uni
Universität LeipzigLink zur Uni
Universität LübeckLink zur Uni
Universität MagdeburgLink zur Uni
Universität MainzLink zur Uni
Universität MarburgLink zur Uni
Universität MünchenLink zur Uni
Technische Universität MünchenLink zur Uni
Universität MünsterLink zur Uni
Universität OldenburgLink zur Uni
Universität RegensburgLink zur Uni
Universität RostockLink zur Uni
Universität des SaarlandesLink zur Uni
Universität TübingenLink zur Uni
Universität UlmLink zur Uni
Universität WürzburgLink zur Uni

Was passiert mit der Wartezeitquote und mit Alt-Wartenden?

Vom Sommersemester 2020 bis zum Wintersemester 2021/22 wird die Wartezeit in der Zusätzlichen Eignungsquote noch angerechnet. Das Übergangsmodell soll wie folgt funktionieren:

Für ein Wartesemester werden zunächst 3 Punkte vergeben. Die entsprechende Punktzahl ergibt sich also aus der Anzahl der Wartesemester multipliziert mit 3. Aber: es können maximal 45 Punkte über die Wartezeit gesammelt werden. Das heißt, dass nur Bewerber mit 15 oder mehr Wartesemestern, die Gesamtpunktzahl von 45 erreichen.

Tabelle Wartezeit in Jahren und Semestern und entsprechende Punktzahl

Wartezeit in JahrenWartesemesterPunktezahl am SoSe 2020Punktezahl ab SoSe 2021
132
1264
396
24128
51510
361812
72114
482416
92718
5103020
113322
6123624
133926
7144228
154530

Ab dem Sommersemester 2021 wird die Wertigkeit der Wartezeit bereits heruntergestuft. Dann sind darüber maximal 30 Punkte von insgesamt 100 Punkten zu erreichen, wobei ein Wartesemester nur noch 2 Punkte einbringt.
Ab dem Sommersemester 2022 wird die verstrichene Zeit nach dem Abitur gar keine Berücksichtigung mehr finden.

Die Bedeutung der Eignungsquote in den nächsten Jahren

Anlass der Änderung des Zulassungsverfahrens

Anlass für die Neuregelung des Zulassungsverfahrens war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 (1 BvL 3/14). Das Gericht hat die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 Neuregelungen zu schaffen, welche die verfassungsrechtlichen Beanstandungen beseitigen. [1] Die Kultusministerkonferenz hat sich diesbezüglich am 06.12.2018 zum Entwurf eines neuen Staatsvertrages verständigt, dessen Regelungen nach Inkraftreten für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 Anwendung finden sollen.

Weiterführende Links

Einzelnachweise

  1. https://www.hochschulstart.de/