Eignungsquote

Bereits seit dem Jahr 2020 soll eine neu geschaffene Eignungsquote die Vergabe der Studienplätze im Bereich Medizin gerechter gestalten.

Was ist die Eignungsquote (ZEQ)?

Neben der Abiturbestenquote mit künftig 30% und dem Auswahlverfahren der Hochschulen mit weiterhin 60% soll eine Zusätzliche Eignugsquote mit 10% eingeführt werden. Dieser Regelung unterliegen alle Bewerber ab dem Sommersemester 2020.

Nach der sogenannten ZEQ (Zusätzlichen Eignungsquote) sollen die Bewerber anhand von Kriterien ausgewählt werden, die schulnotenunabhängig sind. Welche Kriterien dies sind, legt jede Hochschule eigenständig fest. Die Abiturnote soll dabei aber keine Rolle spielen. Leider gibt es bisher wenig Informationen von den Universitäten, wie die ZEQ ausgestaltet werden soll. Zum Beispiel können Ergebnisse von Studierfähigkeitstests, Berufsausbildungen, ein abgeleisteter Dienst oder andere besonders herausragende Leistungen gewertet werden.

Nach einem 100-Punktemodell werden die Studienbewerber in eine Reihenfolge gebracht, anhand derer die Studienplätze vergeben werden. Für jedes schulnotenunabhängige Kriterium können Studienbewerber eine bestimmte Punktzahl erreichen – maximal sind es 100 Punkte. Für welche Kriterien es wieviele Punkte geben kann, definiert jede Hochschule selbst.

Informationen der Hochschulen zur neuen Zusätzlichen Eignungsquote

Genauere Informationen zur Ausgestaltung der Zusätzlichen Eignungsquote im neuen Zulassungsverfahren finden sich auf den Websites der einzelnen Hochschulen.

UniversitätLink zur Webseite
RWTH Aachen UniversityLink zur Uni
Charité - Universitätsmedizin BerlinLink zur Uni
Universität BochumLink zur Uni
Universität BonnLink zur Uni
Universität Bonn-SiegenLink zur Uni
Technische Universität DresdenLink zur Uni
Universität Duisburg-EssenLink zur Uni
Universität DüsseldorfLink zur Uni
Universität Erlangen-NürnbergLink zur Uni
Universität FrankfurtLink zur Uni
Universität FreiburgLink zur Uni
Universität GießenLink zur Uni
Universität GöttingenLink zur Uni
Universität GreifswaldLink zur Uni
Universität Halle-WittenbergLink zur Uni
Universität HamburgLink zur Uni
Medizinische Hochschule HannoverLink zur Uni
Universität HeidelbergLink zur Uni
Universität Heidelberg/MannheimLink zur Uni
Universität JenaLink zur Uni
Universität KielLink zur Uni
Universität KölnLink zur Uni
Universität LeipzigLink zur Uni
Universität LübeckLink zur Uni
Universität MagdeburgLink zur Uni
Universität MainzLink zur Uni
Universität MarburgLink zur Uni
Universität MünchenLink zur Uni
Technische Universität MünchenLink zur Uni
Universität MünsterLink zur Uni
Universität OldenburgLink zur Uni
Universität RegensburgLink zur Uni
Universität RostockLink zur Uni
Universität des SaarlandesLink zur Uni
Universität TübingenLink zur Uni
Universität UlmLink zur Uni
Universität WürzburgLink zur Uni

Was passiert mit der Wartezeitquote und mit Alt-Wartenden?

Vom Sommersemester 2020 bis zum Wintersemester 2021/22 wird die Wartezeit in der Zusätzlichen Eignungsquote noch angerechnet. Das Übergangsmodell soll wie folgt funktionieren:

Für ein Wartesemester werden zunächst 3 Punkte vergeben. Die entsprechende Punktzahl ergibt sich also aus der Anzahl der Wartesemester multipliziert mit 3. Aber: es können maximal 45 Punkte über die Wartezeit gesammelt werden. Das heißt, dass nur Bewerber mit 15 oder mehr Wartesemestern, die Gesamtpunktzahl von 45 erreichen.

Tabelle Wartezeit in Jahren und Semestern und entsprechende Punktzahl

Wartezeit in JahrenWartesemesterPunktezahl am SoSe 2020Punktezahl ab SoSe 2021
132
1264
396
24128
51510
361812
72114
482416
92718
5103020
113322
6123624
133926
7144228
154530

Ab dem Sommersemester 2021 wird die Wertigkeit der Wartezeit bereits heruntergestuft. Dann sind darüber maximal 30 Punkte von insgesamt 100 Punkten zu erreichen, wobei ein Wartesemester nur noch 2 Punkte einbringt.
Ab dem Sommersemester 2022 wird die verstrichene Zeit nach dem Abitur gar keine Berücksichtigung mehr finden.

Die Bedeutung der Eignungsquote in den nächsten Jahren

Anlass der Änderung des Zulassungsverfahrens

Anlass für die Neuregelung des Zulassungsverfahrens war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 (1 BvL 3/14). Das Gericht hat die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 Neuregelungen zu schaffen, welche die verfassungsrechtlichen Beanstandungen beseitigen. [1] Die Kultusministerkonferenz hat sich diesbezüglich am 06.12.2018 zum Entwurf eines neuen Staatsvertrages verständigt, dessen Regelungen nach Inkraftreten für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 Anwendung finden sollen.

Weiterführende Links

Einzelnachweise

  1. https://zv.hochschulstart.de/index.php?id=2334

Zweitstudium Medizin

Wer bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat und sich anschließend nochmals auf einen Studienplatz bewirbt, gilt als Zweitstudienbewerber.

Zulassungsbeschränkungen und NC

Eine Sonderquote von bundesweit einheitlich 3% regelt die Zulassung der Interessierten für ein Zweitstudium. Auswahlkriterium für ein Zweitstudium ist eine Messzahl, die sich aus dem Prüfungsergebnis des Erststudiums und aus der Begründung für den Zweitstudienwunsch zusammensetzt. Die Messzahlen, mit denen eine Zulassung im entsprechenden Semester möglich war, sind bei hochschulstart einzusehen. Bei gleicher Messzahl entscheiden als nachrangige Kriterien ein abgeleisteter Dienst und dann das Los über die Zulassung. Ein Nachrückverfahren gibt es für Zweitstudienbewerber nicht.

Unterschied: Studierende im Erst- und Zweitstudium

Nach der Immatrikulation besteht kein Unterschied zwischen Erst- und Zweitstudierenden des gleichen Studiengangs. Sowohl Studierene im Erststudium als auch im Zweitstudium müssen genau dieselben Leistungen erbringen und werden gleich bewertet. Allerdings können Studienleistungen des Erststudiums prinzipiell auf das Zweitstudium angerechnet werden, sofern der Prüfungsausschuss die inhaltliche Gleichwertigkeit feststellt. Über die Anrechnung von Studienleistungen aus einem Erststudium auf ein Zweitstudium entscheidet wie bei Studiengangs- oder Hochschulwechsel immer der Prüfungsausschuss in jedem Einzelfall.

Ein Zweitstudium ist nicht förderungsfähig durch BAföG. Begründete Härtefälle können eine Ausnahme darstellen, was aber in jedem Einzelfall individuell zu prüfen ist.
Außer in begründeten Härtefällen oder wenn das Zweitstudium für den angestrebten Beruf erforderlich ist, sind Zweitstudien nicht nach BAföG förderungsfähig. Zweitstudierende sind außerdem von den meisten Stipendiatenprogrammen ausgeschlossen.

BAföG und Stipendien

Ein Zweitstudium ist nicht förderungsfähig durch BAföG. Begründete Härtefälle können eine Ausnahme darstellen, was aber in jedem Einzelfall individuell zu prüfen ist. Studierende in einem Zweitstudium sind von den meisten Stipendiatenprogrammen ausgeschlossen.

Kosten und Gebühren für ein Zweitstudium

In Deutschland werden weitestgehend keine Studiengebühren (zusätzlich zu den Semesterbeiträgen) für ein Zweitstudium erhoben. Einige Bundesländer, darunter Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen sowie Sachsen-Anhalt erhaben aber Studiengebühren für Studierende in einem Zweitstudium. Die Universität Leipzig berechnet aktuell beispielsweise 350,00 EUR pro Semester für Studierende in einem Zweitstudium.[1]

UniversitätQuoteStudiengebühren Zweitstudium*
RWTH Aachen University3%keine
Charité - Universitätsmedizin Berlin3%keine
Universität Bochum3%keine
Universität Bonn3%keine
Universität Bonn-Siegen3%keine
Technische Universität Dresden3%350,00 EUR
Universität Duisburg-Essen3%keine
Universität Düsseldorf3%keine
Universität Erlangen-Nürnberg3%keine
Universität Frankfurt3%keine
Universität Freiburg3%650,00 EUR
Universität Gießen3%keine
Universität Göttingen3%keine
Universität Greifswald3%keine
Universität Halle-Wittenberg3%500,00 EUR
Universität Hamburg3%keine
Medizinische Hochschule Hannover3%keine
Universität Heidelberg3%650,00 EUR
Universität Heidelberg/Mannheim3%650,00 EUR
Universität Jena3%keine
Universität Kiel3%keine
Universität Köln3%keine
Universität Leipzig3%350,00 EUR
Universität Lübeck3%keine
Universität Magdeburg3%500,00 EUR
Universität Mainz3%650,00 EUR
Universität Marburg3%keine
Universität München3%keine
Technische Universität München3%keine
Universität Münster3%keine
Universität Oldenburg3%keine
Universität Regensburg3%keine
Universität Rostock3%keine
Universität des Saarlandes3%keine
Universität Tübingen3%650,00 EUR
Universität Ulm3%650,00 EUR
Universität Würzburg3%keine

*Achtung:
Die Studiengebühren werden zusätzlich zum regulären Semesterbeitrag erhoben.

Weiterführende Links

Einzelnachweise

  1. https://www.uni-leipzig.de/studium/im-studium/studiengebuehren/